Bekanntmachung Wasserrecht

26. Februar 2024: Antrag der Gemeinde Wenzenbach auf Plangenehmigung nach § 68 Abs. 2 WHG für die teilweise Beseitigung und Verlegung des Roitherauer Baches im Rahmen der Baumaßnahme „Westumfahrung“ auf Flurnummern 299,298,298/1,142 Gemarkung Grünthal II und Flurnummern 817/5, 817/9 Gemarkung Wenzenbach Hier: Keine Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Gemeinde Wenzenbach plant zwischen der neu anzulegenden B 16 Anschlussstelle beim Ortseingang von Irlbach kommend und dem nördlich gelegenen Ortsteil Roith eine Verbindungsstraße „Westumfahrung“ mit einem Zubringer zu den Sandgruben zu errichten.

Um Fläche für das Straßenbauvorhaben zu schaffen, wird der Roitherauer Bach auf einer Länge von ca. 60 Meter verfüllt und überbaut. Das bis zur Mündung in den Wenzenbach verbleibende Gewässerbett dient der Abführung des von Nordosten aus dem benachbarten Biotop kommenden Graben (Fl. Nr. 138/1 der Gemarkung Grünthal II).

Im Oberlauf der Gewässerbeseitigung wird der Bachlauf auf einer Länge von rund 170 Meter nach Westen hin neu angelegt und gleichzeitig aber auf einer Länge von rund 25 Meter zur Schaffung eines Zubringers zu den Sandgruben mit einem Kreisprofil DN 2200 verrohrt. Nach dieser Verrohrung soll der neue Bachlauf auf einer Länge von rund 130 Meter in naturnaher Bauweise bis zum Wenzenbach hin neu angelegt werden. Die neue Einleitungsstelle befindet sich 65 Meter bachabwärts von der bisherigen Einleitungsstelle in den Wenzenbach.

Die Gemeinde Wenzenbach reichte mit Schreiben vom 03.08.2022 Unterlagen für eine Plangenehmigung zur teilweisen Beseitigung und Verlegung des Roitherauer Baches im Rahmen der Baumaßnahme „Westumfahrung“ ein. Zur Bearbeitung noch notwendige Unterlagen wurden am 22.11.2022 nachgereicht.

Bereits mit Antrag vom 25.10.2022 begehrte die Gemeinde Wenzenbach die Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns für die Verrohrung eines Teilstückes des Roitherauer Baches. Diesem wurde mit Bescheid vom 30.12.2022 entsprochen.

Die Verrohrung des Roitherauer Baches mit anschließender Verfüllung auf ca. 60 Meter stellt die Beseitigung eines Gewässers und seiner Ufer (§ 67 Abs. 2 Satz 1 WHG) und die Neuanlage des Baches die Herstellung eines Gewässers und seiner Ufer (§ 67Abs.2 Satz 2 WHG) dar. Bei beiden Maßnahmen handelt es sich somit um gestattungspflichtige Gewässerausbaumaßnahmen (§§67,68 WHG).

Für einen Gewässerausbau ist entweder ein Planfeststellungs- oder ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen (§ 68 WHG). Für einen Gewässerausbau, für den keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG).

Gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG), Nr. 13.18.1 i.V.m. Nr. 13.18.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG und Anlage 2 zum UVPG ist für Ausbaumaßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit sie nicht von Nr. 13.18.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG erfasst sind - was hier der Fall ist - eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderlich ist. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu berücksichtigen wären (§ 7 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 25 Abs. 2 UVPG).

Der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Regensburg nach handelt es sich bei der vorgesehenen Beseitigung (Verrohrung) und der Neuanlage des Gewässers um allgemeine Ausbaumaßnahmen, wodurch die standortbezogene Vorprüfung nach Nr. 13.18.2 der Anlage 1 zum UVPG entfällt.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 UVPG i.V. m. Nr. 13.18.1 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist für Ausbaumaßnahmen, soweit diese nicht von Nummer 13.18.2 erfasst sind, eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen.

Die Kriterien für die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles sind in Merkmale des Vorhabens, Standort des Vorhabens und Merkmale der möglichen Auswirkungen gegliedert (Anlage 3 zum UVPG).

a)      Merkmale des Vorhabens

Die Überbauung des Roitherauer Baches ermöglicht die Schüttung des Straßendammes zur Errichtung einer Verbindungsstraße (Westumfahrung). Im Anschluss des Straßenbaues wird die Verrohrung verfüllt und der Roitherauer Bach westlich der neuen Verbindungsstraße angelegt. Dort wird der neue Bachverlauf auf einer Länge von ca. 25 Meter verrohrt um eine Zufahrt zu den Sandgruben herzustellen.

Nach der Verrohrung DN 2200 war geplant, den Roitherauer Bach in einem Bachprofil mit einer Sohlbreite von rd. 1,00 Meter und einer Tiefe von ca. 1.00 Meter bei Böschungsneigungen von 1 : 1,5 westlich der geplanten Westumfahrung auf eine Länge von ca. 130 Meter zum Wenzenbach hin abzuleiten.

Zwischen dem geplanten Roitherauer Bach und der Westumfahrung wird ein mit Schotterrasen befestigter Unterhaltungsweg auf einer Breite von 3.00 Meter angelegt.

Im Gegensatz zur Planung wurde von den Sachverständigen des Wasserwirtschaftsamtes Regensburg und der Fachberatung für Fischerei sowie der unteren Naturschutzbehörde eine Neuplanung unter gewässerökologischen Vorgaben eingefordert. Diese Planung fand in der landschaftspflegerischen Gestaltung vom 04.11.2022 (Anlage 10) ihren Niederschlag.

Diese neu herzustellende Gewässerstrecke soll nun einen natürlich geschwungenen bis mäandrierenden Verlauf mit Prallufer erhalten. In den neuen Bachlauf sind in unregelmäßigen Abständen von ca. 8 bis 15 Meter mindestens 10 Stück Raubäume und/oder Wurzelstöcke in versetzter, unregelmäßiger Anordnung lagestabil in den Gewässerlauf einzubauen.

Der Abfluss im verbleibenden Bachbett östlich der Westumfahrung kann aus Sicht der Fachberatung für Fischerei nicht abgeschätzt werden.

Der bestehende Bachlauf nimmt ca. 80 Meter bachaufwärts ab der Mündung in den Wenzenbach einen von Osten zufließenden Graben auf, welcher weiterhin abgeführt werden muss. Der Einbau von Strukturelementen wird in diesem Gewässerabschnitt ebenfalls gefordert. Das Bachbett bleibt somit bestehen, wird aber künftig deutlich weniger Wasser führen und eventuell sogar zu Niedrigwasserzeiten trockenfallen. Der Abfluss des Grabens wird künftig dem „neuen Roitherauer Bach“ fehlen und dadurch die Abflussdynamik verringern.

Es handelt sich um kein überregionales Projekt, sondern beschränkt sich auf einen bestimmten Gemeindeteil von Wenzenbach.

Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung, Belästigungen und ein Unfallrisiko kommen bei den geplanten Vorhaben mit Blick auf die verwendeten Stoffe und Technologien, nicht in Betracht.

b)      Standort des Vorhabens

Die das Vorhaben betreffende Fläche liegt am westlichen Ortsrand von Wenzenbach und wird derzeit landwirtschaftlich genutzt.

Das Wasserwirtschaftsamt Regensburg stimmt der Umgestaltung des Roitherauer Bachs im Zuge des Straßenbaus „Westumfahrung“ zu, sofern die Maßnahmen des Gewässerentwicklungsplans vom 26.10.2004 für den Bachabschnitt ROI 1 sowie die Hinweise und Forderungen der Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Oberpfalz vom 13.03.2023 eingehalten würden.

Das Wasserwirtschaftsamt führt in seiner Stellungnahme aus, dass die im Gewässerentwicklungsplan festgesetzten Maßnahmen sowohl für den „alten Bachlauf“ östlich des Straßendamms als auch für den neu zu schaffenden Bachlauf westlich des Straßendamms gelten. Bei diesen Maßnahmen handele es sich im Einzelnen um die Ermöglichung eines naturgemäßen Ausuferns, die Schaffung von Retentionsräumen durch eine punktuelle Profilaufweitung und Abflachen der Uferböschungen, die Wiederherstellung des natürlichen Bachlaufs und der Bachbettentwicklung sowie die Möglichkeit zur Entwicklung einer natürlichen Auenvegetation.

Unter diesen Voraussetzungen bestünden aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen in Bezug auf die Kriterien „Nutzung und Gestaltung von Wasser“ und „Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser“, die im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu berücksichtigen wären.

Die Untere Naturschutzbehörde teilte am 26.10.2022 mit, dass aus ihrer Sicht die vorübergehende Verrohrung des Roitherauer Baches für sich genommen zwar nachteilige Umweltauswirkungen habe, diese allerdings durch die anschließende Verlegung des Baches in ein größer und flacher ausgezogenes Bachbett ausgeglichen würden. Das neue Bachbett hätte überdies eine ökologische Aufwertung des Gewässers zur Folge.

Belange des Naturschutzes stehen der vorliegenden Planung daher nicht entgegen.

Aus Sicht der Fachberatung für Fischerei beim Bezirk Oberpfalz könne eine nachteilige Beeinträchtigung des bestehenden Bachbettes des Roitherauer Baches durch geringen Abfluss und temporäres Trockenfallen nur zugelassen werden, wenn der neu geschaffene Bachlauf naturnah und strukturreich gestaltet sowie mit Ufergehölzen ausgestattet würde. Der nachgereichte Plan vom 04.11.2022 trüge dieser Forderung Rechnung. Ihm würde daher unter Auflagen zugestimmt.

Es würden von Seiten der Fachberatung für Fischerei gemäß Stellungnahme vom 13.03.2023 keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwartet, sofern die gestellten Forderungen zur Gestaltung des neuen Bachlaufes eingehalten würden.

Es liegen keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG vor. Mit einer erheblich negativen Umweltauswirkung ist nicht zu rechnen.

c)       Merkmale der möglichen Auswirkungen:

Bei der geplanten Maßnahme sind anhand der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien, insbesondere Nutzungs-, Qualitäts- und Schutzkriterien, keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.

Für das vorstehende Vorhaben zur teilweisen Beseitigung und Verlegung des Roitherauer Baches im Rahmen der Baumaßnahme „Westumfahrung“ auf Flurnummern 299,298,298/1,142 Gemarkung Grünthal II und Flurnummern 817/5, 817/9 Gemarkung Wenzenbach ist daher keine UVP durchzuführen.

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG)

Nähere Informationen können beim Landratsamt Regensburg, Altmühlstraße 3, Zimmer 4.039, 93059 Regensburg (Tel. 0941/4009-661) eingeholt werden

Aufgrund Art. 27a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG wird der Bekanntmachungstext auch auf der Internetseite des Landratsamtes Regensburg unter www.landkreis-regensburg.de unter dem Suchbegriff „Landratsamt-Öffentliche Bekanntmachungen“ eingestellt.

Regensburg, 23.02.2024

 

Umweltabteilung S3

Landratsamt Regensburg

Altmühlstr. 3

93059 Regensburg